Page 6 - VHS - Fortbildung
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Allgemeine Teilnahmebedingungen


        4. Absage eines Lehrgangs

        4.1  Die  VHS  hat  das  Recht,  Lehrgänge  aus von  ihr nicht  zu vertretendem
        Grund  abzusagen  oder  zu  verschieben,  insbesondere  mangels
        kostendeckender  Teilnehmerzahl.  Muss  ein  laufender  Lehrgang  abgesagt
        werden, so sind die Gebühren bis zum letzten Unterrichtstag zu entrichten.
        Darüber hinaus bereits gezahlte Beträge werden erstattet.

        4.2  Weitergehende  Ansprüche,  insbesondere  Schadenersatzansprüche  bei
        wesentlichen  Änderungen  oder  bei  Absage  eines  Lehrgangs,  sind
        ausgeschlossen.

        5. Rücktritt von der Anmeldung
        Der  Lehrgangsteilnehmer  hat  das  Recht,  bis  einen  Monat  vor
        Lehrgangsbeginn ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme am Lehrgang
        kostenfrei  zurückzutreten.  Der  Rücktritt  muss  schriftlich  per  Einschreiben
        gegenüber der VHS (Anschrift: Volkshochschule Lingen gGmbH, Elsterstraße
        1, 49808 Lingen) erklärt werden.

        6. Kündigung
        6.1  Bei  Lehrgängen  von  mehr  als  zwölfmonatiger  Dauer  beträgt  die
        Kündigungsfrist  einen  Monat  zum  Ende  des  Lehrgangsquartals.  Eine
        Kündigung  ist  frühestens  nach  sechs  Monaten  (Ende  des  2.
        Lehrgangsquartals) möglich.
        Bei  Lehrgängen  von  weniger  als  zwölfmonatiger  Dauer  beträgt  die
        Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Lehrgangsquartals. In beiden
        Fällen  muss  die  schriftliche  Kündigung  per  Einschreiben  (Anschrift:
        Volkshochschule Lingen gGmbH, Am Pulverturm 3, 49808 Lingen) erfolgen.
        Das  Fernbleiben  vom  Unterricht  gilt  nicht  als  Abmeldung.  Das  Recht  des
        Teilnehmers zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen
        Grundes  im  Sinne  der  einschlägigen  Rechtsprechung  bleibt  hiervon
        unberührt.
        6.2  Bei  Kündigung  der  Lehrgangsteilnahme  in  besonders  begründeten
        Einzelfällen   werden    10     %    der    Lehrgangsgebühren     für
        Verwaltungsaufwendung sowie die Gebühr für die bis dahin stattgefundenen
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